Die Vorinstanz hat im Weiteren den Beschwerdeführern den für das Rekursverfahren erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zurückzuerstatten. Da die Beschwerdeführer im Rekursverfahren ohne Rechtvertreter prozessiert haben, sind ihnen dafür nur die Auslagen zu ersetzen, welche auf Fr. 300.00 festgesetzt werden. Diese Entschädigung geht ebenfalls zulasten der unterliegenden Partei und damit zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VRPG).