7. Weil die Beschwerdeführer durch die Aufhebung der Entscheide der Vorinstanzen nachträglich in die Position der Obsiegenden gelangen, sind auch die Kosten für das vorinstanzliche Rekursverfahren entsprechend neu zu verlegen. Diese Kosten wurden von der Vorinstanz auf Fr. 2'000.00 festgesetzt, was als angemessen erscheint. Ausgangsgemäss sind diese nunmehr bei der Beschwerdegegnerin zu erheben. Die Vorinstanz hat im Weiteren den Beschwerdeführern den für das Rekursverfahren erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zurückzuerstatten.