Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe - mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand - geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.00 festzulegen. Da die Beschwerdeführer erst zum Zeitpunkt der Replik anwaltlich vertreten wurden, erscheint dem Aufwand und den Anforderungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘000.00 als angemessen. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 2‘240.15 zugunsten der Beschwerdeführer führt. Diese ist ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.