Seite 13 Planungszone von der Vorvorinstanz bzw. vom Gemeinderat von Amtes wegen zu prüfen wäre, sollte sich bei der Neubeurteilung ergeben, dass die Bauparzellen Nrn. 0001 und 0002 ungenügend erschlossen sind. Dasselbe gilt, falls das Bauverbot zulasten der Bauparzellen vom Zivilgericht bestätigt wird.