4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde wie folgt gutzuheissen ist: Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 28. März 2019 sowie der zugrunde liegende Bau- und Einspracheentscheid der Vorvorinstanz vom 13. September 2017 sind aufzuheben und die Sache ist zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und Prüfung der hinreichenden Erschliessung an die Baubewilligungskommission C. ______ zurückweisen. Auf die Beurteilung des Eventualantrags wird verzichtet, da die Frage der Aufnahme in die