Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Sinn eines Bauverbotes auf den Parzellen Nrn. 0001/0002 hinterfragt werden kann, wenn eine Parzelle, die näher bei der berechtigten Parzelle liegt, zonengerecht bebaubar ist. Damit kann der Schluss gezogen werden, dass die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags nicht leicht feststellbar ist und sich dabei kein unzweifelhaftes Resultat ergibt, was dagegen spricht, diese Frage im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen. Daher ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, dass die Vorvorinstanz diese Rüge im Sinne von Art.