8.I.6/59/3). Diese Parzelle liegt in der Bauzone und kann somit also grundsätzlich bebaut werden. Sie ist zwar nur 12 bis 15 Meter breit, was aber nicht besagt, dass keinerlei Bauten errichtet werden könnten. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Sinn eines Bauverbotes auf den Parzellen Nrn. 0001/0002 hinterfragt werden kann, wenn eine Parzelle, die näher bei der berechtigten Parzelle liegt, zonengerecht bebaubar ist.