3.5 Auf den Bauparzellen Nrn. 0001 und 0002 besteht ein begrenztes Bauverbot zugunsten der Parzelle Nr. 0005, welches es dem jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nrn. 0001 und 0002 verbietet, ohne Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der Parz. Nr. 0005 auf seinem Boden auf der Ostseite der Schulhausparzelle irgendeinen Bau hinzustellen (Grunddienstbarkeitsvertrag Bauverbot vom 24. Juli 1952, act. 3.4). Die Parzellen Nrn. 0001 und 0002 bildeten ursprünglich Bestandteil der Parzelle Nr. 0012. Die ursprüngliche Parzelle Nr. 0012 befand sich nicht nur östlich des alten Schulhauses.