Seite 12 begrenzten Bauverbot die Wahrung der Lichtverhältnisse bezweckt worden sei. Das Gebäude Assek. Nr. 0006 werde nicht mehr als Schulhaus betrieben, womit die genannte Grunddienstbarkeit gestützt auf 736 ZGB zu löschen sei. Dass kein Interesse mehr an der begrenzten Bauverbotsdienstbarkeit bestehe, zeige sich auch darin, dass auf dem Grundstück Nr. 0010, welches unmittelbar auf der Ostseite an das Grundstück Nr. 0005 grenze, das begrenzte Bauverbot nicht als Last eingetragen sei.