Nr. 0005 stimme dem Bauvorhaben zu. Der hier zivilrechtlich relevante Aspekt führe dazu, dass das Baugrundstück aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht als baureif gelte. 3.4 Die Beschwerdegegnerin lässt dagegen ausführen, dass zivilrechtliche Einsprachepunkte durch den Zivilrichter und nicht durch das Obergericht zu beurteilen seien. Die Bedeutung des Bauverbots lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, da es sich um ein begrenztes Bauverbot handle. Aus einem Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahr 1952 (act. 8.I.6/63) im Zusammenhang mit dem Neubau der Post E. ______ gehe hervor, dass mit dem