Zweck des geografisch begrenzten Bauverbots aus dem Jahr 1952 bleibe es, das Schulhaus und das Schulhausareal mit dem Spielplatz östlich grosszügig freizuhalten. Das Bauverbot sei zum Ortsbildschutz des das Dorf E. ______ prägenden spätbarocken Gebäudes geschaffen worden. Das Bauverbot sei nicht seinem Inhalt nach beschränkt, sondern in seiner räumlichen Ausdehnung begrenzt. Die Bauparzelle Nr. 0002 liege vollständig innerhalb dieser Begrenzung. Das Resultat sei unzweifelhaft: Es gelte ein vollständiges Bauverbot auf der Bauparzelle, es sei denn der Grundeigentümer der Parz. Nr. 0005 stimme dem Bauvorhaben zu.