3.3 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass das Bauverbot eindeutig formuliert und zu respektieren sei, solange es im Grundbuch der Gemeinde C. ______eingetragen sei. Eine Negierung sei ein klarer Rechtsmissbrauch. Das östlich des alten Schulhauses im Grundbuch zugunsten der Parzelle Nr. 0005 im Grundbuch eingetragene Bauverbot betreffe die ganze frühere Stammparzelle Nr. 0012 und damit auch die abgetrennten Grundstücke Nr. 0001 und 0002. Zweck des geografisch begrenzten Bauverbots aus dem Jahr 1952 bleibe es, das Schulhaus und das Schulhausareal mit dem Spielplatz östlich grosszügig freizuhalten.