3.2 Die Vorinstanz kommt in Ziff. 2c des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass es sich beim Bauverbot um eine rein privatrechtliche Angelegenheit handle, welche bereits von der Vorvorinstanz auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei. Es sei bereits ein Zivilverfahren anhängig gemacht worden. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht, das Baugesuch abzuweisen, bis das Bauverbot durch den Belasteten beseitigt worden sei. Eine vorfrageweise Überprüfung sei nicht möglich, weil der Vertragsinhalt nicht leicht feststellbar sei und sich kein unzweifelhaftes Resultat ergebe.