Eine Pflicht, zivilrechtliche Vorfragen zu entscheiden, besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_237/2010 vom 30. August 2010 E. 2.4.2). Das öffentliche Baubewilligungsverfahren hat grundsätzlich einzig zum Zweck, festzustellen, ob das Bauvorhaben mit den baurechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Die Person des Gesuchstellers, insbesondere dessen zivilrechtliche Bauberechtigung, steht somit nicht im Vordergrund. Immerhin soll die Baubehörde nicht komplexe und zeitaufwendige Gesuche prüfen müssen, wenn das Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzt. Sie soll nach