Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die vorfrageweise Prüfung zivilrechtlicher Fragen durch Verwaltungsbehörden zulässig, wobei sich diese in Zurückhaltung zu üben haben. Die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags durch eine Verwaltungsbehörde wird als zulässig erachtet, wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar ist und sich ein unzweifelhaftes Resultat ergibt. Eine Pflicht, zivilrechtliche Vorfragen zu entscheiden, besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_237/2010 vom 30. August 2010 E. 2.4.2).