3.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) verweist die Gemeindebaubehörde im Rahmen ihres Baubewilligungsentscheids Einsprechende unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen ab Eröffnung des Entscheids zur Klageerhebung an das zuständige Zivilgericht, sofern Einsprachepunkte privatrechtlicher Natur vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die vorfrageweise Prüfung zivilrechtlicher Fragen durch Verwaltungsbehörden zulässig, wobei sich diese in Zurückhaltung zu üben haben.