Damit erübrigt sich die Durchführung des von den Beschwerdeführern beantragten Augenscheins. Dasselbe gilt in Bezug auf die Einholung eines Amtsberichts zum Geoportaleintrag, zumal diesem ohnehin keine Rechtswirkung zukommt. 3. Trotz der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide ist im Folgenden noch die Frage des Bauverbots zu prüfen, da diesbezüglich das Zivilverfahren sistiert ist und es sich dabei um eine Rüge handelt, die zum definitiven Bauabschlag führen könnte.