a BauG gewährleistet sind, zumal die zuständigen kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden in Erschliessungsfragen über einen erheblichen Ermessenspielraum verfügen, welchen diese jedoch pflichtgemäss auszuschöpfen haben. Demzufolge sind die angefochtenen Entscheide aufzuheben und ist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die erschliessungspflichtige Vorvorinstanz zurückzuweisen (Art. 59 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Damit erübrigt sich die Durchführung des von den Beschwerdeführern beantragten Augenscheins.