2.7 In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanzen in Bezug auf die Frage der hinreichenden Erschliessung den Sachverhalt ungenügend abgeklärt haben bzw. nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen berücksichtigt wurden. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, erstinstanzlich zu überprüfen, ob die Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG gewährleistet sind, zumal die zuständigen kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden in Erschliessungsfragen über einen erheblichen Ermessenspielraum verfügen, welchen diese jedoch pflichtgemäss auszuschöpfen haben.