1C_257/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 5.3). Auch dazu lassen sich den vorinstanzlichen Entscheiden keine Ausführungen entnehmen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon ausgeht, dass eine Bewilligung nach Art. 67 Abs. 1 StrG einzuholen sei, sollte der landwirtschaftliche Verkehr in Zukunft tatsächlich über die Parzelle Nr. 0002 und über die bestehende Zufahrtsstrasse auf die Kantonsstrasse geführt werden. Es ist jedoch zu vermuten, dass der landwirtschaftliche Verkehr bereits heute über strittige Zufahrtsstrasse geführt wird (vgl. dazu das Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 22. März 2017, act.