2.6 Da unbestritten ist, dass die erforderliche Knotensichtweite beim bestehenden Einlenker nicht vorhanden ist, hätten die Vorinstanzen zwingend prüfen müssen, ob die Voraussetzungen von Ziff. 13.2 der VSS-Norm 40 273a für das Aufstellen eines Spiegels erfüllt sind, wobei zu beachten ist, dass diese Norm einen Verkehrsspiegel nur als Notbehelf zulässt. Da sich diesbezüglich in den vorinstanzlichen Entscheiden und Akten keine Anhaltspunkte ergeben, ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Frage der Erschliessung als unvollständig zu taxieren.