worden sei, womit die im Jahr 1992 erfolgte Bewilligung nach wie vor ihre Gültigkeit habe. Diese Beurteilung vermag angesichts des neu geltenden Art. 65 Abs. 1 StrG bzw. der massgebenden VSS-Norm 40 273a nicht zu überzeugen, zumal sich jene Ausnahmebewilligung auf ein anderes Bauvorhaben mit anderen Adressaten bezog, aus welcher die Beschwerdegegnerin keine Bestandesgarantie ableiten kann.