Seite 9 Dies gilt im Weiteren auch für die über vollständige Kognition verfügende Vorinstanz, welche zwar einen Augenschein durchgeführt hat, aber im angefochtenen Entscheid ebenfalls weitgehend auf die Stellungnahme des Tiefbauamts vom 26. Oktober 2016 verweist und nicht begründet, welche Feststellungen sie selbst getroffen hat, wobei auch im Augenscheinprotokoll vom 8. Juni 2018 (act. 8.13) keine eigenen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen ersichtlich sind.