Zur strittigen Erschliessung des vorliegenden Bauvorhabens im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG nahm es jedoch nicht explizit Stellung (vgl. dazu letzter Satz der Stellungnahme, wonach zum Baugesuch keine Bemerkungen anzubringen sind…). Da die Vorvorinstanz im Bau- und Einspracheentscheid lediglich auf die Stellungnahme des Tiefbauamts verwies und selbst keine Ausführungen zu den örtlichen Verhältnissen und konkreten Umstände beim Einlenker vornahm, muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sie als zuständige Behörde nicht geprüft hat, ob das Bauvorhaben über die bestehende Zufahrt hinreichend erschlossen ist.