a BauG i.V.m. Art. 57 BauG einzig die Gemeindebaubehörde und nicht etwa das kantonale Tiefbauamt zuständig ist, was die Vorinstanzen ebenfalls zu verkennen scheinen. Dazu kommt, dass das Tiefbauamt nach Auffassung des Obergerichts in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 vorwiegend geprüft hat, ob gemäss Art. 67 Abs. 1 StrG eine zusätzliche Bewilligung erforderlich ist, was dann der Fall wäre, wenn eine bestehende Zufahrt oder Strasseneinmündung einem wesentlich grösseren oder andersartigem Verkehr dienen soll. Zur strittigen Erschliessung des vorliegenden Bauvorhabens im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit.