Eine analoge Bestimmung fehlt im neuen Strassengesetz, was dagegen spricht, dass die 28-jährige Ausnahmebewilligung vom 19. August 1992 auch für das strittige Bauvorhaben gilt, zumal der aufgehobene Art. 91 des Staatsstrassengesetzes auf die Sichtweiten bzw. die massgebende geltende VSS-Norm 40 273a betreffend Sichtverhältnisse in Knoten einer Ebene noch keinen Bezug nahm. Im Weiteren gilt es hervorzuheben, dass für die Beurteilung der hinreichenden Erschliessung innerhalb der Bauzone nach Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG i.V.m.