94 Abs. 1 StrG). Gemäss dieser Bestimmung durften im Einzugsbereich unbefriedigender Ausfahrten bauliche Massnahmen irgendwelcher Art, die zu einem Mehrverkehr auf der Ausfahrt führen, nur getroffen werden, wenn die Ausfahrt angemessen verbessert wurde. Für entsprechende Bewilligungen bzw. Anordnungen war das kantonale Tiefbauamt zuständig. Eine analoge Bestimmung fehlt im neuen Strassengesetz, was dagegen spricht, dass die 28-jährige Ausnahmebewilligung vom 19. August 1992 auch für das strittige Bauvorhaben gilt, zumal der aufgehobene Art.