8.I.6/75). Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Prüfung der Erschliessung aufgrund der kommunalen Erschliessungspflicht durch die Gemeindebaubehörde von Amtes wegen erfolgen müssen. Beide Vorinstanzen scheinen zudem zu verkennen, dass sich die von der Strassenbaupolizei erwähnte Ausnahmebewilligung vom 19. August 1992 (act. 8.I.6/75) für den Bau des Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 0003 noch auf Art. 91 des Gesetzes über die Staatsstrassen vom 30. April 1972 bezog, welcher mit Inkrafttreten des Strassengesetzes im Jahr 2010 aufgehoben wurde (Art. 94 Abs. 1 StrG).