Was als hinreichende Zufahrt gelte, hänge von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend solle lediglich ein Einfamilienhaus erstellt werden, weshalb die Erschliessung der Nutzung als Einfamilienhaus zu genügen habe. Die Erschliessung wäre wiederum neu zu prüfen, wenn weitere Bauten auf den Parzellen Nrn. 0001 und 0002 geplant seien. Für die Erschliessung des Landwirtschaftslands sei eine weitere Bewilligung notwendig.