Bei der Frage der Zufahrt komme dem Gemeinderat ein erhebliches Ermessen zu, in welches das Obergericht nur bei Ermessensmissbrauch eingreifen könne. Selbst wenn das Strassengesetz auf die VSS-Normen verweise, dürften diese nicht ohne Prüfung der konkreten Situation in jedem Fall unbedingt und buchstabentreu Anwendung finden.