Das Tiefbauamt habe die Beurteilung gestützt auf die aktuelle Gesetzesgrundlage vorgenommen, auch wenn der Verkehrsspiegel bereits im Jahr 1992 bewilligt worden sei. Da im vorliegenden Fall das Sichtfeld Richtung Osten mittels Verkehrsspiegel gewährleistet werde, sei eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf dem Grundstück Nr. 0012 nicht zweckmässig, müsste doch diesfalls der Grundeigentümer des Grundstücks Nr. 0012 gezwungen werden, das bestehende Gebäude Assek. Nr. 0014 abzubrechen. Bei der Frage der Zufahrt komme dem Gemeinderat ein erhebliches Ermessen zu, in welches das Obergericht nur bei Ermessensmissbrauch eingreifen könne.