Das Baugesuch beurteile sich nach der aktuellen Gesetzgebung. Es sei alleine die Stellungnahme der Strassenbaupolizei vom 27. Oktober 2016 massgebend, habe doch diese als zuständig sachverständige Stelle festgestellt, dass die bestehende Zufahrt mit dem Verkehrsspiegel die gesetzlichen Anforderungen erfülle und für die weitere Beanspruchung keine Bewilligung von Nöten sei. Der Einlenker sei rechtmässig bewilligt worden und in seinem Bestand geschützt. Verkehrsspiegel seien auch heute noch zulässig. Das Tiefbauamt habe die Beurteilung gestützt auf die aktuelle Gesetzesgrundlage vorgenommen, auch wenn der Verkehrsspiegel bereits im Jahr 1992 bewilligt worden sei.