2.4 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass gemäss aktuell gültigem Auszug aus dem Geoportal die Parzelle Nr. 0002 als erschlossen gelte. Der Beweisantrag, es sei beim Amt für Raum und Wald ein Amtsbericht einzuholen, sei abzuweisen. Die Beschwerdeführer seien nicht zu hören, soweit sie sich auf Unterlagen aus den Jahren 1970, 1983 und 1992 beriefen. Das Baugesuch beurteile sich nach der aktuellen Gesetzgebung.