Es sei aktenkundig, dass die Sichtfelder in der Umgebung des Hauses auf Parzelle Nr. 0012 im Ortskern E. ______ völlig ungenügend seien. Zudem habe das Tiefbauamt die Sichtfelder falsch beurteilt. Anstatt der Unterschreitung um 12 m in Richtung Osten fehlten 17 m. Völlig vernachlässigt worden sei das in Art. 66 StrG vorgeschriebene Lichtraumprofil beim westlichen Sichtfeld. Die Möglichkeiten von Ausnahmebewilligungen kenne das Strassengesetz nicht und es lägen keine solchen vor. Nur weil ein bestehendes