Die damaligen Gesetzesgrundlagen seien für das Baugesuch nicht massgebend, es gelte kein Bestandesschutz. Das alte Recht habe im Gegensatz zum neuen Recht keinen Verweis auf die VSS-Normen gekannt. Die VSS- Normen seien heute direkt anwendbar und es sei zwingend das erforderliche Sichtfeld nachzuweisen. Die Stellungnahme des Tiefbauamts entbinde die zum Entscheid befugten Behörden nicht von der Pflicht zur pflichtgemässen Ermessensausübung im Einzelfall. Die Stellungnahme des Tiefbauamts missachte die aufgezeigte Rechtslage, insbesondere die Anwendbarkeit der VSS-Normen.