Die Frage der Erschliessung des sich nördlich der Parzellen Nrn. 0002 und 0001 befindlichen Landwirtschaftsgebiets sei nicht in diesem Verfahren zu klären. Sollte der landwirtschaftliche Verkehr in Zukunft tatsächlich über die Parzelle Nr. 0002 und über die bestehende Zufahrtsstrasse auf die Kantonsstrasse geführt werden, sei eine Bewilligung nach Art. 67 Abs. 1 StrG einzuholen.