Seite 6 Damit habe die Bewilligung, ob der Verkehrsspiegel nach heutigem Recht eine offizielle Verkehrseinrichtung sei oder nicht, weiterhin ihre Gültigkeit. Zudem werde über die Strasse und den Einlenker lediglich eine weitere Wohneinheit erschlossen. Bei einer allfälligen neuen Überbauung sei deren Erschliessung zu jenem Zeitpunkt zu prüfen. Folglich genüge die Zufahrt zur Parzelle Nr. 0002 den Anforderungen des Strassengesetzes sowie den VSS-Normen. Die Frage der Erschliessung des sich nördlich der Parzellen Nrn.