Dieses habe sich umfassend mit der Erschliessung des neu zu bauenden Einfamilienhauses auseinandergesetzt. Unter dem Gesichtspunkt, dass das Tiefbauamt die für die Beurteilung massgebenden Unterlagen gesichtet habe, die geltenden Normen angewendet worden seien, die Verwendung der VSS- Normen zwar bindend sei, diese aber dennoch keine verbindliche Rechtskraft besässen und das Departement Bau und Volkswirtschaft anlässlich des Augenscheins seine Feststellungen gemacht habe, könne der Beurteilung des Tiefbauamts gefolgt werden. Der Verkehrsspiegel sei offiziell aufgrund der damaligen Gesetzesgrundlagen bewilligt worden.