Gemäss VSS-Norm sei die bestehende Zufahrtsstrasse als Typ A eingestuft und erfülle einen Verkehr in der Grössenordnung von etwa 15 Parkfeldern. Aus Sicht der Strassenbaupolizei erfülle die bestehende Zufahrt mit dem Verkehrsspiegel weiterhin die Anforderungen und benötige auch unter der Berücksichtigung des Bauvorhabens keine Bewilligung nach Art. 67 StrG. Die für die Beurteilung zuständige Strassenbaupolizei habe damit befunden, dass die bestehende Zufahrtsstrasse mit dem Verkehrsspiegel weiterhin die Anforderungen erfülle und damit keine Bewilligung erforderlich sei.