Die Strassenbaupolizei halte in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 (act. 8.I.6.1/24) fest, dass die zum Teil eingeschränkten Sichtweiten bzw. die Zufahrtsstrasse im Jahr 1992 durch einen Verkehrsspiegel als Ausnahmebewilligung gutgeheissen worden seien, da die Kantonsstrasse als Lokalverbindungsstrasse eingestuft sei und auf der Zufahrtsstrasse lediglich ein geringer Verkehr entstehe. Gemäss VSS-Norm sei die bestehende Zufahrtsstrasse als Typ A eingestuft und erfülle einen Verkehr in der Grössenordnung von etwa 15 Parkfeldern.