2.1 Die Baubewilligungskommission C. ______ kommt in Ziff. 4.14 des Bau- und Einspracheentscheids vom 13. September 2017 (act. 8.I.1.1) zum Schluss, dass die Beschwerdeführer und ehemaligen Einsprecher die Erschliessung des Baugrundstücks über die Privatstrasse nicht bestreiten würden. Die Erschliessung des im Norden angrenzenden Landwirtschaftsgebiets sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zudem sei im Baugesuch ein Zufahrtskorridor zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze vorgesehen. Die Strassenbaupolizei halte in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 (act.