Seite 5 die freie Sicht der Verkehrsteilnehmer aus Gründen der Verkehrssicherheit zu gewährleisten ist. Massgebend sind die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenfachleute (VSS-Normen) und die Strassenverkehrsgesetzgebung. Die Gemeinden haben für die zeit- und sachgerechte Erschliessung der Bauzonen zu sorgen (Art. 57 Abs. 1 BauG). Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, steht den zuständigen kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 121 I 65 E. 3a).