1.3 Soweit die Beschwerdegegnerin beantragt, allfällige künftige Eingaben auf den Prozessgegenstand zu beschränken, erweist dieser Antrag als gegenstandslos, da es Aufgabe der Vorvorinstanz sein wird, den Prozessgegenstand nach der Rückweisung neu zu definieren (vgl. dazu Ziff. 4).