Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Parzelle Nr. 0005 mit dem ehemaligen Schulhaus Assek Nr. 0006, welches sich rund 45 m westlich vom Bauvorhaben entfernt befindet. Der Beschwerdeführer 2 ist Eigentümer der nördlich gelegenen Parzellen Nrn. 0008, 0009 und 0015 mit dem Wohnhaus Assek. Nr. 0007, welche ebenfalls alle innerhalb von 100 m Entfernung zum Bauvorhaben liegen. Damit ist bei den Beschwerdeführern die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben und sie sind durch den angefochtenen Bauentscheid besonders berührt.