A. D. ______ ist Grundeigentümerin der Parzellen Nrn. 0001 und 0002 im Weiler E. ______, Gemeinde C. ______. Die Parzellen liegen in der Wohnzone W2, grenzen im Norden an die Landwirtschaftszone, im Süden an die Kernzone und im Westen an die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen an. Am südöstlichen Rand der Parzelle Nr. 0002 befindet sich eine Zufahrtstrasse, welche nordöstlich von der Kantonsstrasse abzweigt und die überbauten Parzellen Nrn. 0003 und 0004 erschliesst. B. Mit Eingabe vom 29. August 2016 (act. 8.I.6.1/1) bzw. Projektänderung vom 31. Juli 2017 (act. 8.I.6.1/91) reichte D. ______ bei der Baubewilligungskommission C. ______ ein