Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, den Regierungsrat, die Gemeinde B.________ über deren Anwalt und in die Akten des Verfahrens O4V 13 15. Im Namen des Obergerichts: Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: