10. Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Seite 8 Das Obergericht beschliesst: 1. D.__________ durfte am Verfahren O4V 13 15 als Gerichtsschreiber fungieren. 2. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3. Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten.