Zusammenfassend wurde die Mitwirkung von D.__________ im Verfahren O4V 13 15 in An-wendung von Art. 49 Abs. 3 JG ordnungsgemäss angezeigt. Eine erneute Anzeige nach Übertritt in seinen vorzeitigen Ruhestand erübrigte sich, da vom dafür zuständigen Ober-gerichtspräsidenten das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis mit D.__________ zulässigerweise vertraglich verlängert worden war. Der Rüge der Beschwerdeführerin, D.__________ gehöre nicht zur ordentlichen Besetzung des Obergerichts im Sinne von Art. 49 Abs. 1 JG, kann damit nicht gefolgt werden.