Demzufolge war D.__________ weiterhin mitwirkender Gerichtsschreiber im Verfahren O4V 13 15 und führte im Auftrag der Gerichtsleitung das Verfahren, soweit das nicht der Vorsitzende übernahm (vgl. Art. 50 Abs. 1 JG). Diese Aufgabe nahm er nach Über-tritt in seinen vorzeitigen Ruhestand Seite 7 im Rahmen seiner Funktion als ausserordentlicher Gerichtsschreiber im Auftrag der Gerichtsleitung weiterhin wahr (Verfahren O4V 13 15, act. 83 und act. 99).