Die Namen der jeweiligen juristischen Praktikanten und Praktikantinnen werden lediglich im Rechenschaftsbericht, welcher als Bericht über die Rechtspflege für die Aufsichtsinstanz verfasst wird, publiziert. Der Umstand, dass D.__________ als ausserordentlicher Gerichtsschreiber nicht (mehr) im Staatskalender aufge-führt wird, hat somit keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zur Folge.